RG, 06.12.1883 - II 213/83

Daten
Fall: 
§. 61 K.O. auf Wechselschulde
Fundstellen: 
RGZ 11, 18
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
06.12.1883
Aktenzeichen: 
II 213/83
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hamburg
  • OLG Hamburg

1. Leidet §. 61 K.O. auf Wechselschulden Anwendung?
2. Steht dem Acceptanten aus der vom Indossanten geleisteten Wechselzahlung eine Einrede zu?

Tatbestand

Kläger besitzen mangels Zahlung protestierte, im Regreßwege von ihnen eingelöste Wechsel, welche von der Aktiengesellschaft W.'sche Papierfabriken ausgestellt und von der Handelsgesellschaft A. J. & Co. acceptiert sind. Trassantin geriet in Konkurs, Acceptanten stellten ihre Zahlungen ein. Im Konkurse der Trassanten kam im September 1882 ein Zwangsvergleich zu stande, demzufolge die Konkursgläubiger 40 %, bar und 60 %, in unterwertigen neuen Aktien der Aktiengesellschaft erhielten. Bezüglich der Acceptantin kam im Juni 1882 eine Vereinbarung dahin zu stande, daß ihr Vermögen liquidiert und nach Maßgabe der Konkursordnung unter die Gläubiger verteilt werden solle. Gegen die Administratoren dieses Vermögens erhoben Kläger Feststellungsklage dahin, daß Beklagte verpflichtet feien, bei der von ihnen zu liquidierenden Masse die Kläger mit dem vollen Betrage ihrer Wechselforderungen als Gläubiger aufzunehmen. In erster und zweiter Instanz wurde nach dem Klagantrage erkannt. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen

"Zwar kann es nicht für richtig erachtet werden, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß §. 61 K.O. keine Anwendung finde, wenn es sich um die Verfolgung einer Wechselforderung gegen Trassanten und Acceptanten handelt, weil §. 61 K.O. nur solche Schuldner betreffe, welche für dieselbe Leistung neben einander auf das Ganze haften, die vom Acceptanten geschuldete Leistung aber nicht als identisch mit der des Trassaten zu erachten sei. Wenn auch zwischen der Wechselverpflichtung des Acceptanten und des Trassanten sowie der übrigen Wechselregreßschuldner der Unterschied besteht, daß ersterer unbedingt zu zahlen verpflichtet ist, während letztere nur unter der Bedingung der Nichtzahlung des Trassaten und der Erhebung des Protestes mangels Zahlung haften, und wenn auch ferner bei der ersteren Wechselverpflichtung ein anderer Zahlungsort als bei der Wechselregreßpflicht besteht, was auf die Berechnung der zu zahlenden Summe nach Artt. 50. 51. 53 WO. von Einfluß sein kann, so ist doch die Leistung, welche der Acceptant und die Regreßpflichtigen im Falle der Nichtzahlung zur Verfallzeit schulden, nach Art. 81 W.O. eine und dieselbe, mithin der Fall des §. 61 K.O. bei diesen Verpflichtungen gegeben. Daß §. 61 K.O. sich auch und hauptsächlich auf Wechselverbindlichkeiten aller Art erstrecken soll, setzen die Motive zum §.61 des Entwurfes der Konkursordnung außer Zweifel, wie auch §. 87 preuß. K.O. v. 8. Mai 1855, welcher die Grundlage des §.61 K.O. bildet, auf derartige Verbindlichkeiten angewendet wurde.1

Die Anwendung des §. 61 K.O. auf Wechselforderungen erübrigt sich freilich, wenn schon nach dem Wechselrechte der Gläubiger ohne Rücksicht auf eine von dem einen Wechselschuldner empfangene Zahlung die ganze Forderung gegen den anderen Wechselschuldner zu verfolgen befugt ist; hieraus folgt aber nicht die Unzulässigkeit der Anwendung des §. 61 K.O. bei Wechselforderungen.

Muß demnach die vorgebuchte Ansicht des Berufungsgerichtes als unrichtig bezeichnet werden, so ergiebt sich doch hieraus kein Grund, das angefochtene Urteil aufzuheben, weil die Entscheidung auf Gründe gestützt ist, von welchen der letztere dem Wechselrechte entnommen, von §. 61 K.O. unabhängig, der andere aber eventuell für den Fall der Anwendbarkeit des §. 61 a. a. O. bei Wechselforderungen hinzugefügt ist.

Die gegen diese Gründe gerichteten Revisionsangriffe sind zu verwerfen.

Das Berufungsgericht findet in dem Umstände, daß Kläger auf seine Wechselforderungen im Konkurse der Trassantin zufolge Zwangsvergleiches 40 % bar und 60 % in Aktien empfangen hat, kein Hindernis, diese Wechselforderungen bei der konkursmäßigen Liquidation des Vermögens des Acceptanten im vollen Belaufe derselben geltend zu machen, weil der Acceptant aus einer dem Wechselinhaber von seinem Vormanne ohne die Absicht, das gesamte an den Wechsel geknüpfte Obligo zu tilgen, geleisteten Zahlung eine Einrede nicht herleiten könne. Diese mit der Rechtsprechung des vormaligen Reichsoberhandelsgerichtes2übereinstimmende Entscheidung bestreiten Revisionskläger als rechtsirrtümlich. Das Reichsgericht findet jedoch keine Veranlassung, von der allerdings mehrfach bekämpften Ansicht des Reichsoberhandelsgerichtes3 abzugehen.

Es ergiebt sich aus der besonderen Natur der Wechselobligation, daß die Zahlung bei Wechselforderungen anders wirkt, als bei anderen Forderungen, indem die Wechselforderung ungeachtet der Zahlung fortbesteht, so lange die Wechselurkunde unkassiert und ohne Zahlungsvermerk im Besitze des Wechselgläubigers verbleibt. Der durch den Inhalt der Wechselurkunde legitimierte Inhaber des Wechsels kann die Wechselforderung geltend machen, und es erwächst dem Wechselschuldner aus der geleisteten Zahlung eine Einrede nur dann, wenn der Kläger arglistig handelt, indem er das, was er bereits empfangen hat, noch einmal fordert. Hieraus folgt einerseits, daß der Wechselschuldner auf die an einen Vormann des Klägers geleistete Zahlung eine Einrede nicht gründen kann (Art. 82 W.O.), andererseits, daß er auf die von einem anderen Wechselschuldner an den Kläger geleistete Zahlung eine Einrede nur dann gründen kann, wenn der Kläger sich einer Arglist gegen den Beklagten schuldig macht, indem er, ungeachtet des Zahlungsempfanges, von demselben Zahlung fordert. Die Thatsache allein aber, daß der Kläger dieselbe Leistung von einem aus einem anderen Grunde zur Zahlung verpflichteten anderen Wechselschuldner erhalten hat, genügt nicht, den Vorwurf eines arglistigen Verfahrens gegen den Kläger zu begründen. Was insbesondere den Einfluß der Zahlung des Trassanten auf die Zahlungspflicht des Acceptanten betrifft, so erwächst dem letzteren aus jener Zahlung jedenfalls dann keine Einrede, wenn der Wechsel gegen Zahlung der Regreßsumme dem Trassanten ausgehändigt worden ist, wodurch derselbe auch ohne Cession oder Indossament des Zahlungsempfängers (Art, 23 Abs. 2 W.O.) in die Lage versetzt wird, als Wechselgläubiger gegen den Acceptanten aufzutreten; aber auch dann erlangt der Acceptant keine Einrede, wenn der Wechsel bei der Zahlung des Trassanten im Besitze des Wechselgläubigers belassen worden ist, indem eben hieraus die Absicht des Zahlenden und des Zahlungsempfängers zu entnehmen ist, daß letzterem der Anspruch gegen den Acceptanten nicht entzogen sein soll, sei es, daß der Trassant nur einen Teil der Wechselschuld bezahlt hat und der Wechsel als Mittel dienen soll, den Rest derselben von dem Acceptanten zu erlangen, oder daß der Trassant die volle Wechselschuld bezahlt hat und die Wiedereinziehung des gezahlten Betrages von dem Acceptanten für Rechnung des Trassanten dem von letzterem befriedigten Wechselinhaber überlassen wird. Macht dieser hierauf von seinem Wechselrechte Gebrauch, so verfährt er nicht arglistig, weder gegenüber dem Trassanten, noch - worauf es hier allein ankommt - gegenüber dem Acceptanten, von welchem nur gefordert wird, was er zu zahlen schuldig ist, und welcher aus dem zwischen dem Kläger und einem Dritten, dem Trassanten, bestehenden Rechtsverhältnisse keinen Grund entnehmen kann, sich seiner Verpflichtung zu entziehen. Dies trifft auch in dem vorliegenden Falle zu, indem, wie das Berufungsgericht feststellt, die Wechsel bei der im Konkurse der Trassantin geleisteten Zahlung zu dem ausgesprochenen Zwecke, um den Acceptanten daraus in Anspruch zu nehmen, in den Händen des Klägers belassen worden sind."

  • 1. Vgl. Entsch. des Obertrib. Berlin Bd. 43 S. 448, Bd. 44 S. 304.
  • 2. vgl. Entsch. des R.O.H.G.'s Bd. 7 S. 122,
  • 3. vgl. Thöl, Wechselrecht 4. Aufl. §. 179 Note 11; §. 184 Note 6; Ladenburg in Busch's Archiv Bd. 32 S. 153, Bd. 34 S. 218, Bd. 37 S. 14, Urteil des Appellationsgerichtes Celle vom 2. Juni 1878 daselbst Bd. 38 S. 255,