Wird die durch A. L. R. I. 5. §. 342 gegebene Befugnis teilweiser Redhibition dadurch ausgeschlossen, daß die Gegenleistung des Redhibenten im Sinne A. L. R.'s I. 2. §. 41 unteilbar ist? Wie ist - verneinendenfalls - der Betrag des vom Gegenkontrahenten zu restituierenden Teiles der Gegenleistung zu ermitteln?