Die Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone nach § 45 Abs. 1 b StVO darf Gesichtspunkte der Sicherheit des Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht außer acht lassen.
Die Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone nach § 45 Abs. 1 b StVO darf Gesichtspunkte der Sicherheit des Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht außer acht lassen.