§ 421 AO

BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375, 53/60, 18/65

1. Kriminalstrafen können nach Art. 92 Halbs. 1 GG nur durch die Richter verhängt werden. Sie dürfen deshalb auch bei minder gewichtigen strafrechtlichen Unrechtstatbeständen nicht in einem Verwaltungsverfahren ausgesprochen werden.
2. §§ 421 Abs. 2, 445 und 447 Abs. 1 AO vom 13. Dezember 1919 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I 161, 218), nach denen die FA Kriminalstrafen verhängen können, sind deshalb mit dem GG unvereinbar und daher nichtig.