§ 421 ZPO

BGH, 21.01.1999 - IX ZR 429/97

Hat der Gemeinschuldner mit dem Dritten eine angemessene Gegenleistung für die von ihm erbrachte Zuwendung vereinbart, kann diese nicht schon deshalb als unentgeltlich angefochten werden, weil die Gegenleistung ausgeblieben ist.