§ 32 KO

OLG Nürnberg, 19.12.1989 - 1 U 3158/89

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 1989
für Recht erkannt:

Tenor

I.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 3. August 1989 wird zurückgewiesen.

II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- DM abwenden, falls nicht die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

IV.

Inhaltsverzeichnis 

BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98

a) Wendet der Gemeinschuldner dem Empfänger etwas durch Leistung an einen Dritten zu, ist für die Frage der Unentgeltlichkeit allein darauf abzustellen, ob der Empfänger eine den Vermögenserwerb ausgleichende Leistung schuldet.
b) Hat sich der Gemeinschuldner verpflichtet, die für die Forderung eines Dritten mithaftende Person von ihrer Ausgleichspflicht im Innenverhältnis schenkungshalber freizustellen, so nimmt der Gemeinschuldner mit der Leistung an den Dritten eine unentgeltliche Verfügung vor, obwohl er dadurch zugleich von einer eigenen Verbindlichkeit frei wird.
c) Hat der Gemeinschuldner ein Grundstück schenkweise übertragen und sich darüber hinaus verpflichtet, den Erwerber von den auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu befreien, wird die Schenkung insoweit erst mit Befriedigung der dinglichen Gläubiger vollzogen.
d) Die von dem Gemeinschuldner zugunsten des Empfängers an einen Dritten erbrachte Leistung kann auch dann eine die Schenkungsanfechtung rechtfertigende unentgeltliche Verfügung darstellen, wenn sie erst nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots erfolgt ist.
e) Die nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots vorgenommene Leistung des Gemeinschuldners hat zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, wenn die Realisierung eines auf die Unwirksamkeit der Leistung gestützten Bereicherungsanspruchs zweifelhaft erscheint.
f) Wer als Anfechtungsgegner eine unentgeltliche Zuwendung zurückgewähren muß, die er nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots durch Leistung an einen Dritten erhalten hat, kann einredeweise geltend machen, der Verwalter schulde ihm Zug um Zug die Erklärung, daß er die Leistung an den Dritten als gegen die Masse wirksam gelten lasse.

BGH, 29.11.1990 - IX ZR 29/90

1. Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner in Kenntnis aller Umstände ohne Gegenleistung erbracht hat, ist auch dann als unentgeltliche Verfügung i. S. von § 32 Nr. 1 KO zu werten, wenn der Leistungsempfänger sie aufgrund eines vom Gemeinschuldner hervorgerufenen Irrtums für entgeltlich hielt.
2. Einseitige Vorstellungen des Gemeinschuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Abhängigkeit zu einer von ihm erbrachten Zuwendung stehen, vermögen eine Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ohne Gegenleistung nicht zu begründen.
3. Dem Konkursverwalter steht ein Rückgewähranspruch nach § 32 Nr. 1, § 37 I KO nicht zu, wenn eine Aufrechnung des Anfechtungsgegners daran scheitert, daß einem Anspruch des Gemeinschuldners § 814 BGB entgegensteht.
4. Wenn ein Bereicherungsanspruch des Gemeinschuldners wegen § 814 BGB ausscheidet, ist auch dem Konkursverwalter ein solcher Anspruch versagt.

BGH, 21.01.1999 - IX ZR 429/97

Hat der Gemeinschuldner mit dem Dritten eine angemessene Gegenleistung für die von ihm erbrachte Zuwendung vereinbart, kann diese nicht schon deshalb als unentgeltlich angefochten werden, weil die Gegenleistung ausgeblieben ist.

BGH, 12.07.1990 - IX ZR 245/89

Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar.

BGH, 24.06.1993 - IX ZR 96/92

Zur Beweiskraft öffentlicher und privater Urkunden.
Zum Begriff der unentgeltlichen Verfügung.

BGH, 12.12.1996 - IX ZR 76/96

Macht der Alleingesellschafter einem Angestellten der Gesellschaft aus Anlaß des bevorstehenden Weihnachtsfestes eine freiwillige Zuwendung, um ihn für überdurchschnittlichen Diensteifer zu belohnen, handelt es sich nicht um eine "unentgeltliche Verfügung" i. S. von § 32 Nr. 1 KO.