§ 37 KO
OLG Nürnberg, 19.12.1989 - 1 U 3158/89
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 1989
für Recht erkannt:
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 3. August 1989 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- DM abwenden, falls nicht die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
IV.
BGH, 29.11.1990 - IX ZR 29/90
1. Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner in Kenntnis aller Umstände ohne Gegenleistung erbracht hat, ist auch dann als unentgeltliche Verfügung i. S. von § 32 Nr. 1 KO zu werten, wenn der Leistungsempfänger sie aufgrund eines vom Gemeinschuldner hervorgerufenen Irrtums für entgeltlich hielt.
2. Einseitige Vorstellungen des Gemeinschuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Abhängigkeit zu einer von ihm erbrachten Zuwendung stehen, vermögen eine Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ohne Gegenleistung nicht zu begründen.
3. Dem Konkursverwalter steht ein Rückgewähranspruch nach § 32 Nr. 1, § 37 I KO nicht zu, wenn eine Aufrechnung des Anfechtungsgegners daran scheitert, daß einem Anspruch des Gemeinschuldners § 814 BGB entgegensteht.
4. Wenn ein Bereicherungsanspruch des Gemeinschuldners wegen § 814 BGB ausscheidet, ist auch dem Konkursverwalter ein solcher Anspruch versagt.
BGH, 31.10.1956 - V ZR 177/55
1. Eine schriftliche Blankettabtretungserklärung wird wirksam, wenn sie auf Grund Ermächtigung des abtretenden Hypothekengläubigers mit dem Namen des Abtretungsempfängers ausgefüllt wird.
