Was ist erforderlich a) zur Abtretung, b) zur Verpfändung einer Grundschuld, wenn der Grundschuldbrief sich im mittelbaren Besitze des Grundschuldgläubigers befindet? Kann die in § 1205 Abs. 2 erforderliche Anzeige von der Verpfändung an den Besitzer auch durch den Pfandgläubiger erstattet werden? Genügt zur Herstellung des in § 1206 erforderten mittelbaren Mitbesitzes, daß der Besitzer sich dem Pfandgläubiger gegenüber verpflichtet, den Grundschuldbrief nur an ihn und den Eigentümer (Grundschuldgläubiger) gemeinschaftlich herauszugeben?
§ 1154 BGB
BGH, 31.10.1956 - V ZR 177/55
1. Eine schriftliche Blankettabtretungserklärung wird wirksam, wenn sie auf Grund Ermächtigung des abtretenden Hypothekengläubigers mit dem Namen des Abtretungsempfängers ausgefüllt wird.