1. Eine schriftliche Blankettabtretungserklärung wird wirksam, wenn sie auf Grund Ermächtigung des abtretenden Hypothekengläubigers mit dem Namen des Abtretungsempfängers ausgefüllt wird.
1. Eine schriftliche Blankettabtretungserklärung wird wirksam, wenn sie auf Grund Ermächtigung des abtretenden Hypothekengläubigers mit dem Namen des Abtretungsempfängers ausgefüllt wird.