1. Eine lediglich vom Arbeitgeber gegengezeichnete Permanenzkarte erfüllt nicht die Schriftform i. S. d. § 14 IV TzBfG und führt zur Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 16 TzBfG.
2. Lehnt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer formunwirksamen Kündigung die Beschäftigung des Arbeitnehmers endgültig ab, gerät er auch ohne ausdrückliches Leistungsangebot des Arbeitnehmers in Gläubigerverzug.
(Leitsätze des Bearbeiters)