§ 14 TzBfG

ArbG Hamburg, 06.07.2004 - 20 Ca 14/04

1. Eine lediglich vom Arbeitgeber gegengezeichnete Permanenzkarte erfüllt nicht die Schriftform i. S. d. § 14 IV TzBfG und führt zur Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 16 TzBfG.
2. Lehnt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer formunwirksamen Kündigung die Beschäftigung des Arbeitnehmers endgültig ab, gerät er auch ohne ausdrückliches Leistungsangebot des Arbeitnehmers in Gläubigerverzug.

(Leitsätze des Bearbeiters)