Für Bereicherungsansprüche, die durch rechtsgrundlose Leistungen des Gläubigers an eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft entstanden sind, haften die Gesellschafter - jedenfalls nach Auflösung der Gesellschaft und Verteilung des Gesellschaftsvermögens nicht nur dann als Gesamtschuldner grundsätzlich auf den vollen Betrag, wenn die Leistungen im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis erbracht worden sind, sondern auch dann, wenn ein Vertragsverhältnis zwar fehlt, der Gläubiger die Leistung aber in der Erwartung erbringt, es werde ein wirksamer Vertrag später zustande kommen (Fortführung von BGHZ 61, 338 = NJW 1974, 451).
§ 812 BGB
RG, 06.10.1930 - IV 583/29
1. Über Geschäftsunfähigkeit infolge von Geistesschwäche.
2. Kann gegenüber der Ersitzung ungerechtfertigte Bereicherung geltend gemacht werden?
Sachverhalt
RG, 21.01.1938 - VII 106/37
1. Erwirbt der Ersteher einer beweglichen Sache bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung auch dann Eigentum, wenn die versteigerte Sache nicht dem Schuldner gehört?
2. Welche Rechte hat der Eigentümer in einem solchen Fall in Ansehung des Erlöses?