§ 812 BGB

OLG Nürnberg, 19.12.1989 - 1 U 3158/89

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 1989
für Recht erkannt:

Tenor

I.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 3. August 1989 wird zurückgewiesen.

II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- DM abwenden, falls nicht die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

IV.

Inhaltsverzeichnis 

BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

1. Zur Geschäftsgrundlage einer Schenkung unter Ehegatten und zur Frage des Wegfalls, wenn die Ehe scheitert.
2. Zur Abgrenzung von sogenannter unbenannter (ehebedingter) Zuwendung und Schenkung unter Ehegatten.

AG Grevenbroich, 03.11.1997 - 11 C 232/97

In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Amtsgericht Grevenbroich
im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO
durch
den Richter am Amtsgericht Dr. E.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.950,- DM nebst je 4 % Zinsen von 2.500,- DM seit 2.6.1997 und von weiteren 450,- DM seit 16.7.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.400,- DM vorläufig vollstreckbar, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Bereicherungsrecht ist unnötig kompliziert – Erinnerungen an Werner Flume

Wer damit beginnt, Jura zu studieren, wird schon in den ersten Wochen merken: Recht ist entweder selbstverständlich oder unverständlich.

BGH, 16.03.1983 - VIII ZR 346/81

Für Bereicherungsansprüche, die durch rechtsgrundlose Leistungen des Gläubigers an eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft entstanden sind, haften die Gesellschafter - jedenfalls nach Auflösung der Gesellschaft und Verteilung des Gesellschaftsvermögens nicht nur dann als Gesamtschuldner grundsätzlich auf den vollen Betrag, wenn die Leistungen im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis erbracht worden sind, sondern auch dann, wenn ein Vertragsverhältnis zwar fehlt, der Gläubiger die Leistung aber in der Erwartung erbringt, es werde ein wirksamer Vertrag später zustande kommen (Fortführung von BGHZ 61, 338 = NJW 1974, 451).

RG, 06.10.1930 - IV 583/29

1. Über Geschäftsunfähigkeit infolge von Geistesschwäche.
2. Kann gegenüber der Ersitzung ungerechtfertigte Bereicherung geltend gemacht werden?

Sachverhalt

RG, 21.01.1938 - VII 106/37

1. Erwirbt der Ersteher einer beweglichen Sache bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung auch dann Eigentum, wenn die versteigerte Sache nicht dem Schuldner gehört?
2. Welche Rechte hat der Eigentümer in einem solchen Fall in Ansehung des Erlöses?