1. Liegen deutliche Anhaltspunkte vor, daß Geschäftsunfähigkeit vorgelegen haben könnte, ist die Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens eines Psychiaters rechtlich geboten, da insoweit von diesem größere Fachkunde als von einem praktischen Arzt zu erwarten ist.
2. Für die Frage, ob ein Erblasser möglicherweise bei Abschluß eines Erbvertrages gemäß § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, kommt es neben einer Störung der Geistestätigkeit vornehmlich darauf an, ob der Erblasser imstande war, seinen Willen frei und unbeeinflußt von der vorliegenden Störung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.
§ 104 BGB
BGH, 20.06.1984 - IVa ZR 206/82
RG, 06.10.1930 - IV 583/29
1. Über Geschäftsunfähigkeit infolge von Geistesschwäche.
2. Kann gegenüber der Ersitzung ungerechtfertigte Bereicherung geltend gemacht werden?