§ 427 BGB

BGH, 16.03.1983 - VIII ZR 346/81

Für Bereicherungsansprüche, die durch rechtsgrundlose Leistungen des Gläubigers an eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft entstanden sind, haften die Gesellschafter - jedenfalls nach Auflösung der Gesellschaft und Verteilung des Gesellschaftsvermögens nicht nur dann als Gesamtschuldner grundsätzlich auf den vollen Betrag, wenn die Leistungen im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis erbracht worden sind, sondern auch dann, wenn ein Vertragsverhältnis zwar fehlt, der Gläubiger die Leistung aber in der Erwartung erbringt, es werde ein wirksamer Vertrag später zustande kommen (Fortführung von BGHZ 61, 338 = NJW 1974, 451).