§ 816 BGB

RG, 21.01.1938 - VII 106/37

1. Erwirbt der Ersteher einer beweglichen Sache bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung auch dann Eigentum, wenn die versteigerte Sache nicht dem Schuldner gehört?
2. Welche Rechte hat der Eigentümer in einem solchen Fall in Ansehung des Erlöses?