§ 814 BGB
OLG Nürnberg, 19.12.1989 - 1 U 3158/89
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 1989
für Recht erkannt:
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 3. August 1989 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- DM abwenden, falls nicht die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
IV.
BGH, 29.11.1990 - IX ZR 29/90
1. Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner in Kenntnis aller Umstände ohne Gegenleistung erbracht hat, ist auch dann als unentgeltliche Verfügung i. S. von § 32 Nr. 1 KO zu werten, wenn der Leistungsempfänger sie aufgrund eines vom Gemeinschuldner hervorgerufenen Irrtums für entgeltlich hielt.
2. Einseitige Vorstellungen des Gemeinschuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Abhängigkeit zu einer von ihm erbrachten Zuwendung stehen, vermögen eine Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ohne Gegenleistung nicht zu begründen.
3. Dem Konkursverwalter steht ein Rückgewähranspruch nach § 32 Nr. 1, § 37 I KO nicht zu, wenn eine Aufrechnung des Anfechtungsgegners daran scheitert, daß einem Anspruch des Gemeinschuldners § 814 BGB entgegensteht.
4. Wenn ein Bereicherungsanspruch des Gemeinschuldners wegen § 814 BGB ausscheidet, ist auch dem Konkursverwalter ein solcher Anspruch versagt.
AG Grevenbroich, 03.11.1997 - 11 C 232/97
In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Amtsgericht Grevenbroich
im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO
durch
den Richter am Amtsgericht Dr. E.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.950,- DM nebst je 4 % Zinsen von 2.500,- DM seit 2.6.1997 und von weiteren 450,- DM seit 16.7.1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.400,- DM vorläufig vollstreckbar, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
