§ 817 BGB

AG Grevenbroich, 03.11.1997 - 11 C 232/97

In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Amtsgericht Grevenbroich
im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO
durch
den Richter am Amtsgericht Dr. E.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.950,- DM nebst je 4 % Zinsen von 2.500,- DM seit 2.6.1997 und von weiteren 450,- DM seit 16.7.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.400,- DM vorläufig vollstreckbar, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

RG, 11.03.1919 - II 278/18

1. Ausschluß der Rückforderung des Geleisteten nach § 814 BGB. Auf wessen Kenntnis kommt es an, wenn bei der Zahlung einer Nichtschuld mehrere Personen zusammengewirkt haben?
2. Zur Anwendung des § 817 BGB.

RG, 16.05.1919 - II 20/19

Genügt immer schon der objekive Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, um die Rückforderung nach § 817 Satz 2 BGB. auszuschließen?

RG, 22.10.1920 - II 143/20

Zur Anwendung des § 817 Satz 2 BGB.

RG, 30.11.1920 - II 226/20

Zur Anwendung des § 817 Satz 2 BGB.