§ 306 BGB

AG Grevenbroich, 03.11.1997 - 11 C 232/97

In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Amtsgericht Grevenbroich
im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO
durch
den Richter am Amtsgericht Dr. E.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.950,- DM nebst je 4 % Zinsen von 2.500,- DM seit 2.6.1997 und von weiteren 450,- DM seit 16.7.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.400,- DM vorläufig vollstreckbar, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.