§ 429 CPO

RG, 01.12.1883 - I 381/83

Erstreckt sich die im §. 429 Abs. 2 C.P.O. festgesetzte Folge einer Eidesweigerung auch auf den Nachprozeß wegen Schadensersatzes, welchen der Gegner des den Eid Verweigernden gegen diesen deshalb anstellt, weil letzterer gegen ihn auf Grund eines Urteiles, das in höherer Instanz wegen der Eidesweigerung aufgehoben wurde, die Zwangsvollstreckung betrieben hat?