Die Verpflichtung der Banken zur Einbehaltung und Abführung der Kuponsteuer ist nicht an Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Sie ist eine zulässige Regelung der Berufsausübung.
Die Verpflichtung der Banken zur Einbehaltung und Abführung der Kuponsteuer ist nicht an Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Sie ist eine zulässige Regelung der Berufsausübung.