Die mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes kann je nach Sach- und Verfahrenslage auch vor einem beauftragten oder ersuchten Richter stattfinden.
Die mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes kann je nach Sach- und Verfahrenslage auch vor einem beauftragten oder ersuchten Richter stattfinden.