§ 462 StPO
BGH, 13.09.1978 - 7 BJs 282/74
Die mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes kann je nach Sach- und Verfahrenslage auch vor einem beauftragten oder ersuchten Richter stattfinden.
Die mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes kann je nach Sach- und Verfahrenslage auch vor einem beauftragten oder ersuchten Richter stattfinden.