§ 503 CPO

RG, 19.10.1893 - IV 182/93

Liegt eine Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 503 Ziff. 2 C.P.O. vor, wenn ein Gerichtsvollzieher, welchem ein Wechsel zur Präsentation und Protesterhebung übergeben worden ist, nach der Pensionierung auf Herausgabe des Wechsels belangt wird?