§ 51 GebO
RG, 08.03.1895 - II 19/95
Kommt § 51 Geb. O. für Rechtsanwälte zur Anwendung, wenn der Prozeßvollmacht des Intervenienten nachträglich die Hauptpartei beitritt?
Kommt § 51 Geb. O. für Rechtsanwälte zur Anwendung, wenn der Prozeßvollmacht des Intervenienten nachträglich die Hauptpartei beitritt?