Kommt § 51 Geb. O. für Rechtsanwälte zur Anwendung, wenn der Prozeßvollmacht des Intervenienten nachträglich die Hauptpartei beitritt?
Kommt § 51 Geb. O. für Rechtsanwälte zur Anwendung, wenn der Prozeßvollmacht des Intervenienten nachträglich die Hauptpartei beitritt?