Begriff und Tragweite der Bestimmung in §. 513 Z. 7 C.P.O., daß es einen Revisionsgrund bildet, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Begriff und Tragweite der Bestimmung in §. 513 Z. 7 C.P.O., daß es einen Revisionsgrund bildet, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.