§ 52 KVG

RG, 20.11.1903 - VII 284/03

Was ist unter der vorschriftsmäßigen Abmeldung, durch welche im Sinne des § 52 Abs. 1 Satzes 4 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883/10. April 1892 die Beitragspflicht des Arbeitgebers beendet wird, zu verstehen?