§ 535 BGB

BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

1. Die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Miete ist mit AGBG § 9 vereinbar.
2. Der nach einem Formularmietvertrag über preisgebundenen Altbauwohnraum in Berlin bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Vornahme fälliger Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter hat an den Vermieter einen Ausgleich in Geld zu zahlen, wenn die Schönheitsreparaturen durch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerstört würden.