§ 536 BGB

RG, 20.03.1917 - III 452/18

1. Zum Begriffe des für den vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes der Mietsache im Sinne des § 536 BGB. - Unterlassung eines Widerspruchs des Mieters gegen die Hinausschiebung der Mängelbeseitigung.
2. Bedarf es, um neben der vertraglichen Haftung des Vermieters eine solche aus unerlaubter Handlung zu begründen, einer Verkehrseröffnung an der Unfallstelle?
3. Kann der Ehemann einen Schmerzensgeldanspruch seiner Frau in eigenem Namen geltend machen?

BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

1. Die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Miete ist mit AGBG § 9 vereinbar.
2. Der nach einem Formularmietvertrag über preisgebundenen Altbauwohnraum in Berlin bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Vornahme fälliger Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter hat an den Vermieter einen Ausgleich in Geld zu zahlen, wenn die Schönheitsreparaturen durch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerstört würden.