1. Findet § 549 Abs. 2 ZPO. auch dann Anwendung, wenn die Revision gegen ein die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verwerfendes Urteil darauf gestützt wird, daß das Berufungsgericht die gesetzliche Vertretung einer Partei zu Unrecht als vorhanden angenommen habe?
2. Ist im Falle des § 549 Abs. 2 ZPO. die Revision als unzulässig zu verwerfen?