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RG, 11.10.1918 - III 198/18

Daten
Fall: 
Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verwerfendes Urteil
Fundstellen: 
RGZ 93, 351
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
11.10.1918
Aktenzeichen: 
III 198/18
Entscheidungstyp: 
Urteil

1. Findet § 549 Abs. 2 ZPO. auch dann Anwendung, wenn die Revision gegen ein die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verwerfendes Urteil darauf gestützt wird, daß das Berufungsgericht die gesetzliche Vertretung einer Partei zu Unrecht als vorhanden angenommen habe?
2. Ist im Falle des § 549 Abs. 2 ZPO. die Revision als unzulässig zu verwerfen?

Tatbestand

Der Beklagte erhob gegen die Gehaltsklage des Klägers, eines Intendantursekretärs, die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts, da nicht die Intendantur der Nordseestation, sondern eine andere Marinebehörde als diejenige, aus deren Geschäftsbereich der Rechtsstreit hervorgegangen sei, zur Vertretung des Marinefiskus berufen sei. Das Landgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts ab, das Berufungsgericht verwarf dagegen die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts. Die Revision des Beklagten wurde als unzulässig verworfen.

Gründe

..."Das Berufungsurteil entscheidet nur über die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; es verwirft die von dem Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts und verweist die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht. Gegen eine derartige Entscheidung ist die Revision nach der Bestimmung des § S49 Abs. 2 ZPO. nicht zulässig. Der Zweck dieser durch das Gesetz vom 5. Juni 1905 der Zivilprozeßordnung eingefügten Bestimmung war, das Reichsgericht von den "vielen unnützen Streitigkeiten" über die örtliche Zuständigkeit in verstärktem Maße zu befreien (vgl. S. 74 des Kommissionsberichts, Drucks. des Reichstags 1903/1905 Nr. 782). Die Bestimmung schließt für den Fall, daß das Instanzgericht seine örtliche Zuständigkeit bejaht hat, eine Anfechtung der Entscheidung hierüber schlechthin aus, ohne zu unterscheiden, auf welchen rechtlichen Erwägungen die Entscheidung über die Zuständigkeit beruht. Es ist danach ein Revisionsangriff auch mit der Begründung nicht statthaft, daß das angefochtene Urteil seiner Entscheidung über die Zuständigkeit eine unrichtige Auffassung über die gesetzliche Vertretung der Partei oder eine sonstige Prozeßvoraussetzung zugrunde gelegt habe. Der erkennende Senat tritt in dieser Beziehung der Auffassung des V. Zivilsenats des Reichsgerichts bei, welcher in den Beschlüssen vom 29. Januar 1916 V. 375/15 und vom 12. April 1916 V. 72/16 -- letzterer abgedruckt in der Jur. Wochenschr. 1916 S.810 -- die Anfechtung eines die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verwerfenden Urteils aus dem Grunde der mangelnden Parteifähigkeit für unzulässig erklärt hat.

Mit diesen Beschlüssen ist auch in einem Falle wie dem vorliegenden die Revision als unzulässig zu verwerfen, nicht bloß als unbegründet zurückzuweisen.

Ist mit der die Einrede der Unzuständigkeit verwerfenden Entscheidung eine solche in der Sache selbst verbunden und auch die letztere mit der Revision angegriffen, so wird selbstverständlich die Zulässigkeit der Revision durch die Bestimmung des § 549 Abs. 2 nicht beeinträchtigt. Diese Bestimmung hat alsdann nur die Wirkung, daß der die Einrede der Unzuständigkeit verwerfende Teil der Entscheidung der Anfechtung entzogen wird. Die Revision gegen das angefochtene Urteil in seiner Gesamtheit ist zulässig, und die Entscheidung ist, wenn der Angriff gegen die fachliche Entscheidung des Berufungsurteils keinen Erfolg hat, ebenso wie regelmäßig in den Fällen des § 549 Abs. 1 dahin zu treffen, daß die Revision als unbegründet zurückgewiesen wird. Ist dagegen wie hier nur über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erkannt, so ist die Entscheidung nach § 549 Abs. 2 überhaupt nicht mit der Revision anfechtbar, letztere also unzulässig." ...