§ 554 BGB

RG, 08.07.1920 - III 199/20

Führt die Einzahlung des Mietzinsrückstands, welche der Mieter bei einem Postamte des Erfüllungsorts auf das Postscheckkonto des Vermieters in dessen Einverständnis vornimmt, im Sinne von § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB. Befriedigung herbei?