§ 567 BGB

RG, 04.03.1919 - III 334/18

1. Zur Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage.
2. Bestimmt sich ein am 1. Januar 1900 bestehendes Pachtverhältnis, das auf bestimmte Zeit mit dem Rechte des Pächters, die Verlängerung zu fordern, vereinbart ist, von der Verlängerung ab nach dem früheren Rechte oder nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs?
3. Hat § 567 BGB. rückwirkende Kraft?
4. Zur Anwendung des Art. 172 EG. z. BGB.
5. Ist nach dem gemeinen Lehnrecht ein Lehnsfolger verpflichtet, einen von einem Lehnsvorgänger geschlossenen Pachtvertrag über das Lehngut auszuhalten?