§ 6 EStG

Geringwertige Wirtschaftsgüter in der steuerrechtlichen Praxis

Geringwertige Wirtschaftsgüter gehören zum Anlagevermögen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gegenstände des abnutzbaren beweglichen Anlagevermögens dürfen grundsätzlich nicht sofort als Betriebsausgabe berücksichtigt werden; vielmehr sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsgutes zu verteilen, § 7 Abs. 1 S. 1 EStG, und insofern bei der Bewertung zu berücksichtigen, § 6 Abs. 1 EStG. Dies führt im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung dazu, dass tatsächlich mehr ausgegeben wurde, als steuerrechtlich berücksichtigt wird, mit der Folge eines höheren Gewinns und damit einer höheren Abgabenlast. Für geringwertige Wirtschaftsgüter wird dieser Grundsatz durchbrochen, d. h. die Anschaffungs- und Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter dürfen sofort als Betriebsausgabe in voller Höhe angesetzt werden. Zudem können sich Erleichterungen bei den Dokumentationspflichten ergeben. Wann ein geringwertiges Wirtschaftsgut vorliegt, ist damit eine zentrale Fragestellung, die im Folgenden beleuchtet werden soll.

BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01

1. Ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein Arbeitsmittel i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 v.H. nicht übersteigt.
2. Die Kosten eines gemischt genutzten PC sind aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen.
3. Die Peripherie-Geräte einer PC-Anlage sind regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG.

BFH, 09.08.2001 - III R 30/00

Die einzelnen zu einer Verkaufsausstellung (sog. Sanitärausstellung) zusammengefassten Gegenstände stellen in aller Regel jeweils selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter und kein einheitliches Wirtschaftsgut dar.