§ 62 GenG

RG, 20.05.1884 - II 514/83

Darf ein Genossenschafter wegen seiner Forderung an die Genossenschaft gemäß §. 62 Genossenschaftsges. vom 4. Juli 1868 einen anderen Genossenschafter solidarisch auch dann in Anspruch nehmen, wenn die Forderung zugleich mit dem Eintritte in die Genossenschaft entstanden und von seiner Eigenschaft als Genossenschafter untrennbar ist?