§ 621g ZPO

OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04

Ergeht in einem isolierten FGG-Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung eine einstweilige Anordnung, ist hiergegen die sofortige Beschwerde zulässig, denn nach § 621g ZPO finden die Vorschriften der §§ 620a ff ZPO nur entsprechende Anwendung.