Steht nach erfolgter Abnahme des mangelhaftes Werks dem Besteller ein nicht unter die Verjährungsvorschriften des § 638 BGB. fallender Erfüllungsanspruch zu?
Steht nach erfolgter Abnahme des mangelhaftes Werks dem Besteller ein nicht unter die Verjährungsvorschriften des § 638 BGB. fallender Erfüllungsanspruch zu?