1. Ist der Nebenintervenient befugt, selbständig Rechtsmittel einzulegen?
2. Kann der Weg der Nebenintervention gewählt werden, in Fällen wo Hauptintervention statthaft war?
3. Sinn der Bestimmung in §. 64 C.P.O., daß der Nebenintervenient sich nicht mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch setzen dürfe.