Wird durch § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874/6. Mai 1880 jede Kündigung der Beamten für die Zeit ihrer Einberufung zum Heeresdienst ausgeschlossen?
Wird durch § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874/6. Mai 1880 jede Kündigung der Beamten für die Zeit ihrer Einberufung zum Heeresdienst ausgeschlossen?