§ 670 CPO

RG, 17.10.1884 - II 327/84

Kann gegen die Pfändung einer Forderung die Widerspruchsklage aus §. 690 C.P.O. erhoben werden?
Ist für eine solche Klage das Gericht zuständig, in dessen Bezirke der Pfändungsbeschluß erlassen worden ist, oder jenes in dessen Bezirke dem Drittschuldner der Beschluß zugestellt worden ist? C.P.O. §. 730 Abs. 3.