§ 685 ZPO

RG, 29.10.1894 - IV 165/94

Umfaßt § 685 CPO nicht bloß Anträge, Einwendungen und Erinnerungen des Schuldners und Gläubigers, sondern auch dritter Personen, und auf welchem Wege haben die letzteren ihre Einwendungen geltend zu machen?