§ 7 EGZPO

BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56

1. Der als Fiskus an einem Prozeß beteiligte Staat kann im Wege der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 101 GG rügen.
2. Hat der Gesetzgeber wie im Falle des § 7 EGZPO die Entscheidung über die Zuständigkeitskonkurrenz zweier höchster Gerichte einem dieser Gerichte nach bestimmten Richtlinien übertragen und ihm damit zugleich die Feststellung des gesetzlichen Richters für das weitere Verfahren überlassen, so hat er dem Grundgedanken des Art. 101 GG entsprochen.
Die Entscheidung des Gerichts stellt den gesetzlichen Richter fest, soweit sie nicht offensichtlich unhaltbar oder gar sachlich ohne Bezug auf den in den Richtlinien gegebenen Maßstab ist.