1. Gesetze, auf Grund deren nach Art. 103 Abs. 2 GG eine Tat bestraft werden kann, sind auch Rechtsverordnungen, die im Rahmen einer dem Art. 80 Abs. 1 GG entsprechenden Ermächtigung ergangen sind.
Der Gesetzgeber muß die Ermächtigung zur Strafandrohung im Gesetz unzweideutig aussprechen und dabei Inhalt, Zweck und Ausmaß der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aus der Ermächtigung und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung voraussehbar sind.
2. Auch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.
Dem Vorbehalt nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügen nur förmliche Gesetze. Der Gesetzgeber muß hinreichend deutlich bestimmen, was strafbar sein soll und weiterhin Art und Maß der Strafe im förmlichen Gesetz festlegen; dem Verordnunggeber darf er nur die Spezifizierung des Straftatbestands überlassen.