§ 710 CPO

RG, 05.07.1884 - V 143/84

Kann die Klage des besser berechtigten Gläubigers auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse eines Pfandstückes (§. 710 C.P.O.) bei dem Vollstreckungsgerichte angestellt werden, wenn der Erlös dem Gläubiger, welcher die Pfändung bewirkt hat, ausgezahlt ist?