§ 727 CPO

RG, 22.11.1884 - II 345/84

Ist die Wirksamkeit einer Pfändung bereits gepfändeter Sachen, im Falle des §. 727 Abs. 2 C.P.O. durch die vorgeschriebene Zustellung der Abschrift des Protokolles an den erstpfändenden Gerichtsvollzieher bedingt?