Eine Vereinbarung, nach der im Falle der Auflösung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis die Gesellschaft in der Weise auseinandergesetzt werden soll, daß das Praxisinventar geteilt wird und die Gesellschafter, ohne irgendwelchen Beschränkungen zu unterliegen, auch in Zukunft Patienten der früheren Praxis behandeln dürfen, ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.