§ 749 CPO

RG, 27.10.1884 - IV 166/84

1. Fallen unter die Vorschrift des §. 749 Ziff. 3 C.P.O. auch die Zinsen eines dem Schuldner auf seinen Erbteil angewiesenen Kapitales, welches im übrigen durch die Bestimmung des Erblassers seiner Verfügung völlig entzogen ist und für benannte Nacherben erhalten bleiben soll?
2. Kommt bei Feststellung des Notbedarfes des Schuldners die bloße Erwerbsfähigkeit desselben in Betracht?