Ein Aufopferungsanspruch kann nach dem in § 75 EinlALR enthaltenen Rechtsgrundsatz auch bei auf Gesetz beruhenden Eingriffen und auch bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit (Impfschäden) gegeben sein. Die entgegengesetzte Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGZ 156, 305 ff.) wird aufgegeben.