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BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51

Daten
Fall: 
Aufopferungsanspruch bei Impfschaden
Fundstellen: 
BGHZ 9, 83; NJW 1953, 857; MDR 1953, 609
Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum: 
19.02.1953
Aktenzeichen: 
III ZR 208/51
Entscheidungstyp: 
Urteil
Richter: 
Meiß, Geiger, Rietschel, Kreft, Beyer

Ein Aufopferungsanspruch kann nach dem in § 75 EinlALR enthaltenen Rechtsgrundsatz auch bei auf Gesetz beruhenden Eingriffen und auch bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit (Impfschäden) gegeben sein. Die entgegengesetzte Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGZ 156, 305 ff.) wird aufgegeben.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 7. Mai 1951 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 9. August 1950 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin wurde im Jahre 1930 als einjähriges Kind von dem Stadtarzt Dr. D. in A. auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 gegen Pocken geimpft. Sie behauptet, infolge dieser Impfung schwere gesundheitliche Schäden durch eine unstreitig eingetretene postvaccinale Encephalitis erlitten zu haben und dauerndem Siechtum verfallen zu sein. Bei der Impfung habe infolge Verschuldens der beteiligten Stellen eine nicht einwandfreie Lymphe Verwendung gefunden. Für den durch diese Amtspflichtverletzung ihrer Beamten verursachten Schaden habe die Beklagte einzustehen. Diese müsse aber auch unabhängig von einem Verschulden ihrer Beamten nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen für den Impfschaden haften.

Die Klägerin nimmt dementsprechend die Beklagte auf Ersatz der infolge der Impfschäden angeblich erforderlich gewesenen und in Zukunft noch erforderlich werdenden Kosten für Mehraufwendungen in Anspruch und hat Klage erhoben mit dem Antrag,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. Juni 1930 bis 30. Juni 1949 den Betrag von 1.700 DM zu zahlen,

2.

die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie ab 1. Juli 1949 einen Betrag von 60 DM monatlich zu zahlen,

3.

die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten von der Hand zu Halten, die ihr bei ihrer evtl. Unterbringung in einem Heim entstehen würden, soweit sie den Betrag von 60 DM monatlich übersteigen.

Die Beklagte hat bestritten, dass die gesundheitlichen Schäden der Klägerin auf die Impfung zurückzuführen seien und das von der Klägerin behauptete Ausmaß erreicht hätten. Sie hat ferner ein Verschulden ihrer Beamten in Abrede gestellt. Weiter hat sie unter Berufung auf die Plenarentscheidung des Reichsgerichts vom 16. November 1937 (RGZ 156, 305 = JW 38, 363) geltend gemacht, daß sie für unverschuldete Impfschaden nicht einzustehen brauche; keinesfalls könne die Klägerin vollen Schadenersatz, sondern höchstens "angemessenen Wertersatz" verlangen.

Das Landgericht hat die Verhandlung und Entscheidung auf den Grund des Anspruchs beschränkt und nach Beweisaufnahme die Klage, "insoweit die Klägerin Anspruch auf eine Entschädigung aus Aufopferungsanspruch erhebt", dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sie aber im übrigen "insoweit die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend macht" abgewiesen. Das Landgericht hat eine Amtspflichtverletzung, für die die Beklagte einzustehen hätte, nicht als erwiesen angesehen und hat die Entschädigungspflicht der Beklagten aus einem allgemeinen ungeschriebenen Rechtssatz entnommen, der in einem Rechtsstaat notwendig aus der Stellung des Staates dem einzelnen gegenüber folge.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs sind nicht begründet.

Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung ohne weiteres davon, ausgegangen, daß es sich bei der Geltendmachung von Aufopferungs- und Entschädigungsansprüchen, die aus hoheitlichen Eingriffen hergeleitet werden, um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des §13 GVG handelt, für die der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, und zwar gleichgültig, ob die Ansprüche aus §§74, 75 EinlALR, ihrer entsprechenden Anwendung oder aus einem gewohnheitsrechtlichen allgemeinen Rechtsgrundsatz hergeleitet werden (RGZ 137, 183 [189]; 140, 276 [285]; 145, 107 [109]; 156, 305 u.a.; vgl. ferner Boehmer, Grundlagen der Bürgerlichen Rechtsordnung, 1. Buch 1950 S. 253). Hieran ist trotz der Erweiterung des Verwaltungsrechtswegs festzuhalten; denn die maßgeblichen Gesetze über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verordnung Nr. 165 der britischen Militärregierung und die im wesentlichen übereinstimmenden. Gesetze über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den einzelnen Ländern der Amerikanischen Besatzungszone) wollten eine allgemeine gerichtliche Kontrolle der Verwaltung normieren und auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts den Rechtsweg auch dort eröffnen, wo er bisher verschlossen war. Hingegen war es nicht Zweck der genannten Gesetze, eine Zuständigkeitsverschiebung im Verhältnis zu den ordentlichen Gerichten vorzunehmen und nunmehr die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auch für solche - öffentlich-rechtliche - Streitigkeiten zu begründen, die bereits traditionell vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen wurden. Dem entspricht es, daß die normalen Formen des Verwaltungsprozesses abgesehen von den Parteistreitigkeiten die Anfechtungsklage einschliesslich der Untätigkeitsklage und die Feststellungsklage sind, dem Verwaltungsprozeß, so wie er bisher seine gesetzliche Ausgestaltung gefunden hat, aber nach seiner ganzen Struktur eine auf Zahlung von Geld gerichtete Schadensersatz- bezw. Entschädigungsklage in aller Regel fremd ist.

Es ist sonach auch weiterhin die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Streitigkeiten über die hier zur Erörterung stehenden Aufopferungs- und Entschädigungsansprüche kraft Überlieferung, d.h. kraft Gewohnheitsrechts als gegeben anzusehen, wie dies der Senat in BGHZ 1, 369 [376-380] für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis bereits eingehend dargelegt hat (vgl. auch BVG Berlin-Zehlendorf in DÖV 1950, 249 mit Anm. von Bachof; WürttBadVGH, VerwRspr 3, 459 = JZ 1951, 86 [VGH Baden-Württemberg 20.05.1950 - II 48/50]; zweifelnd Schack in MDR 1951, 265).

II.

Das Berufungsgericht führt zur Begründung seines die Klage abweisenden Urteils im wesentlichen folgendes aus: Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung eines der an der Durchführung der Impfung beteiligten Beamten der Beklagten liege nicht vor. Zu einer gesetzlichen Festlegung der Entschädigungspflicht für schuldlos verursachte Impfschaden sei es bisher nicht gekommen, obwohl durch die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 156, 305 und die sich daran anknüpfende Literatur das Problem als ein gesetzgeberisches deutlich herausgestellt worden sei. Aus einer entsprechenden Anwendung des Reichsseuchengesetzes vom 30. Juni 1900 und des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 lasse sich ein allgemeiner Rechtsgedanke, der zu einer Entschädigung auch für durch Pockenimpfung hervorgerufene Gesundheitsschäden führen müßte, nicht herleiten. Das gleiche habe für die zahlreichen Sondergesetze zu gelten, in denen der Staat Ausgleichsansprüche für Schäden gewähre, die der einzelne durch rechtmässige oder schuldlos rechtswidrige Hoheitsakte erleide (Kriegsschädengesetze, Tumultschädengesetze, Haftentschädigungsgesetze, Versorgungsgesetze, Lastenausgleich). Ebensowenig könne aus den Bestimmungen der Weimarer Verfassung (Art. 153) und des Grundgesetzes (Art. 2 und 14) eine Entschädigungsverpflichtung der Beklagten hergeleitet werden, da hier eine Entschädigungspflicht nur bei Eingriffen in das Eigentum festgelegt sei, Eingriffe in die Gesundheit aber von dem Enteignungsbegriff auch bei dessen weitgehender Ausdehnung nicht umfasst würden. Eine unmittelbare Anwendung der §§74, 75 EinlALR sei einmal deswegen nicht möglich, weil das Allgemeine Landrecht weder in Altona noch in Hamburg jemals gegolten habe, und verbiete sich zum anderen aus dem Grund, weil sich die dort vorgesehene Entschädigungspflicht auf einen durch eine Verwaltungsbehörde angeordneten Eingriff in das Eigentum des Betroffenen beschränke. Zwar habe sich aus den genannten Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts ein auch für das Hamburger Gebiet anerkannter gewohnheitsrechtlicher Satz herausgebildet, daß dem einzelnen, der zum Wohle der Allgemeinheit ein besonderes Opfer zu bringen genötigt sei, Wertersatz für das Aufgeopferte gewährt werden müsse. Dieser gewohnheitsrechtliche Satz habe jedoch nur bei Eingriffen in vermögenswerte Rechte oder Interessen Geltung erlangt und könne deshalb bei Gesundheitsschädigungen keine Anwendung finden. Auch stelle der Impfschaden kein besonderes "Opfer" im Sinne der genannten Bestimmungen dar; denn darunter sei nur das bewußte Inkaufnehmen eines Nachteils zur Förderung eines höherwertigen Zwecks zu verstehen. Der Impfschaden aber sei eine durchaus ungewollte Folge der Impfung. Schliesslich sei es auch nicht angängig, in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen ausserhalb des geschriebenen und des Gewohnheitsrechts gültigen allgemeinen und den Impfschaden mitumfassenden Rechtssatz über öffentlich-rechtliche Entschädigung aufzustellen, zumal es bei einer derartigen Entschädigung nicht nur um die Frage der Billigkeit, sondern auch um die der praktischen Möglichkeiten der Entschädigung gehe.

Demgegenüber macht die Revision geltend: Der Anspruch der Klägerin, soweit er vom Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sei, sei als Aufopferungsanspruch gemäß den Bestimmungen der §§74, 75 EinlALR begründet. Die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts vom Berufungsgericht vorgenommenen Einschränkungen des Aufopferungsanspruchs in der Richtung, daß dieser einmal nur bei einem Eingriff in das Eigentum und zum ändern nur bei einem auf Verwaltungsakt beruhenden Eingriff gegeben sei, seien nicht gerechtfertigt. Vielmehr müsse eine richtige und den in der Weimarer Verfassung (Art. 153/157) und dem Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2) zum Ausdruck, gekommenen Rechtsgedanken entsprechende Auslegung der §§75, 75 EinlALR dahin führen, auch die Gesundheitsschäden, die durch eine gesetzlich angeordnete Impfung schuldlos hervorgerufen seien, in den Kreis der entschädigungspflichtigen "Opfer" miteinzubeziehen.

III.

1.

Das Berufungsgericht hat die Unrichtigkeit der Behauptung der Klägerin, dass bei der Impfung unreine Lymphe verwendet worden oder ein sonstiger Fehler unterlaufen sei, festgestellt. Es hat weiter festgestellt, daß die gesundheitlichen Schäden, die die Klägerin infolge der Impfung erlitten habe, bei der Vornahme der Impfung noch nicht voraussehbar gewesen seien. Dementsprechend hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung verneinte. Insoweit ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen und wird auch von der Revision eine Rüge nicht erhoben.

2.

Das Impfgesetz vom 8. April 1874 (RGBl. 31), auf Grund dessen die Impfung der Klägerin vorgenommen worden ist, besagt selbst nichts über eine Entschädigungspflicht für etwa auftretende Impfschäden. Ebensowenig wie durch dieses Schweigen des Gesetzes dem Geschädigten Ansprüche bei schuldhaft verursachten Impfschaden versagt sind, sind aber dadurch, auch Entschädigungsansprüche für die ohne Verschulden eines Beteiligten hervorgerufene Impfschäden ausgeschlossen, soweit diese nach sonstigen Bestimmungen gegeben sind; dies ist bereits zutreffend in der die Entschädigungspflicht bei Impfschaden selbst verneinenden Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen beim Reichsgericht in RGZ 156, 305 (307) hervorgehoben.

3.

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Bestimmungen des Reichsseuchengesetzes, des Viehseuchengesetzes und der sonstigen vom Berufungsgericht genannten Sondergesetze (Kriegsschädengesetz, Tumultschädengesetz, Versorgungsgesetze, Haftentschädigungsgesetz usw.) hergeleitet werden kann, nach denen Ausgleichsansprüche für Schäden vorgesehen sind die dem einzelnen auf Grund rechtmässiger oder schuldlos rechtswidriger Hoheitsakte erwachsen. Denn die Tatbestände, an die in diesen Gesetzen die Entschädigungspflicht geknüpft wird, sind ebenso wie Art und Umfang der vorgesehenen Entschädigungsleistungen untereinander und von dem hier zur Entscheidung stehenden Tatbestand zu verschieden, als daß sich aus diesen Gesetzen im Wege der Analogie ein über die dort normierten Tatbestände hinausgreifender und auch eine Entschädigungspflicht für schuldlos verursachte Impfschäden festlegender Rechtssatz herleiten liesse. Es läßt sich aber auch umgekehrt nach diesen Gesetzen eine derartige Entschädigungspflicht nicht ausschliessen.

4.

Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts als "Aufopferungsanspruch" begründet, wie er sich gewohnheitsrechtlich gemäß dem in §75 EinlALR enthaltenen Rechtsgrundsatz entwickelt hat. Nach dieser Bestimmung ist der Staat gehalten, denjenigen zu entschädigen, der seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohle des Gemeinwesens aufzuopfern genötigt wird. Der Grundsatz, der in dieser Vorschrift seinen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, hat über den Bereich der früheren altpreussischen Provinzen hinaus allgemeine Geltung erlangt und ist deshalb auch, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, für das Hamburger Gebiet anzuwenden (BGHZ 6, 270 [281]; OLG Hamburg in SJZ 49, 267 [268]).

Das Reichsgericht hat zwar den in §75 EinlALR zum Ausdruck gebrachten Grundsatz in ständiger Rechtsprechung dahin eingeschränkt, daß ein Entschädigungsanspruch gegenüber gesetzlich angeordneten Maßnahmen ausgeschlossen und zudem auch nur bei Eingriffen in das Eigentum oder vermögenswerte. Rechte gegeben sei (RGZ 72, 85 [88] 103, 426; 122, 301; 144, 325 [333]; 149, 36). An dieser Rechtsprechung, die im wesentlichen auf die preussische Kabinettsorder betr. die genauere Beobachtung der Grenzen zwischen landeshoheitlichen und fiskalischen Rechtsverhältnissen vom 4. Dezember 1831 (Pr GS S. 255) gestützt wird, hat das Reichsgericht auch hoch in der Entscheidung des Grossen Senats in RGZ 156, 305 ff festgehalten.

Der den Rechtsgrundsatz des §75 EinlALR einschränkenden Rechtsprechung des Reichsgerichts kann jedoch nicht mehr gefolgt werden.

a)

Der Kabinettsorder vom 4. Dezember 1831 kommt nach der Auffassung des Senats nicht die einschränkende Bedeutung zu, die das Reichsgericht ihr beigemessen hat.

aa)

Wenn die Kabinettsorder davon ausgeht, daß bei Eingriffen, die auf Gesetz beruhen, ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen sei, so ist dadurch offenbar nur dem allgemeinen Grundsatz Ausdruck gegeben, daß die vom Gesetz geforderten und gewollten Opfer keine Entschädigungsansprüche begründen können. Bei gesetzlich angeordneten Maßnahmen entfällt dementsprechend im allgemeinen ein Entschädigungsanspruch, soweit er nicht in dem betreffenden Gesetz selbst vorgesehen ist, allein deswegen, weil das Gesetz für alle Bürger oder einen unbestimmten Kreis von ihnen eine gleiche Pflichtenlage geschaffen hat und von ihnen in gleicher Weise ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt mithin dem einzelnen kein von den übrigen nicht gefordertes Opfer auferlegt. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos und trifft bei den hier in Rede stehenden Impfschäden im Gegensatz zu der. Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 156, 305 (311) nicht zu. Das Reichsgericht argumentiert, dass die Impfpflicht als solche allen gegenüber denselben Inhalt habe und auch die Folgen des Eingriffs regelmässig bei allen dieselben seien. Eine ausnahmsweise eintretende schwere Gesundheitsbeschädigung könne das Dulden des Eingriffs nicht nachträglich als ein besonderes Opfer erscheinen lassen, das der Betroffene zum Wohle der Allgemeinheit zu erbringen genötigt gewesen sei. Es könne insoweit lediglich das Maß der vom Gesetz von Anfang an geforderten Pflichten füllung entscheidend sein; dieses aber sei für alle gleich. Man kann jedoch nicht, wie das Reichsgericht es tut, bei der rechtlichen Beurteilung den Eingriff und seine Folgen auseinanderreissen. Vielmehr bilden - worauf die Revision unter Berufung auf Giese, öffentlich-rechtliche Entschädigung für Aufopferung bei Impfschaden S. 22, zutreffend hinweist - der Eingriff selbst und seine Folgeerscheinungen einen einheitlichen natürlichen Vorgang. Ist das aber der Fall, dann kann, nicht mehr gesagt werden, daß das Maß der Pflichterfüllung für alle vom Impfgesetz Betroffenen gleich sei und daß von dem, der schwere. Gesundheitsschaden infolge der Impfung erleidet, kein besonderes "Opfer" erbracht werde. Ein solches besonderes Opfer liegt nur dann nicht vor, wenn das Gesetz von den von ihm Betroffenen bewußt eine entsprechende Pflichterfüllung fordert und wenn es verlangt, dass die Betroffenen die nachteiligen Folgen, die die gesetzlich angeordneten Maßnahmen für alle oder einen unbegrenzten Kreis von ihnen haben, hinnehmen. So verlangen z.B. die Wehrdienstgesetze bewußt, daß die von ihnen Betroffenen Freiheitsbeschränkungen, Gesundheitsbeschränkungen und sogar den Tod hinnehmen, so dass insoweit von einem besonderen Opfer im Sinne des hier zur Erörterung stehenden allgemeinen Rechtssatzes nicht gesprochen werden kann. Bei dem Impfgesetz liegen die Dinge aber anders. Dieses Gesetz sieht ausdrücklich vor (§2), daß bei Gesundheitsgefährdung von der Impfung abgesehen wird. Das Gesetz verlangt also von den Betroffenen lediglich, dass sie die natürlicherweise und allgemein mit der Impfung verbundenen Nachteile hinnehmen, verlangt aber keinesfalls das Aufsichnehmen erheblicher gesundheitlicher Schädigungen. Diese liegen vielmehr gänzlich ausserhalb der Willensrichtung des Gesetzgebers. Deshalb steht der Umstand, daß die Impfung als solche im vorliegenden Falle auf Grund gesetzlicher Anordnung durchgeführt worden ist, dem Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht entgegen.

bb)

Der in §75 EinlALR normierte Grundsatz der Entschädigungspflicht des Staates ist in dieser Gesetzesbestimmung selbst gegenständlich nicht beschränkt, sondern er umfasst jedes Sonderopfer, das der einzelne an irgendwelchen Rechtsgütern zum Wohle der Allgemeinheit zu erbringen genötigt wird. Eine gegenständliche. Beschränkung der Entschädigungspflicht auf die Fälle von Eingriffen in das Eigentum oder sonstige vermögenswerte Rechte kann auch der Kabinettsorder vom 4. Dezember 1831 nicht entnommen werden. Die Kabinettsorder befasst sich überhaupt nur mit Eingriffen in das Privateigentum. Über Eingriffe in sonstige Rechtsgüter, insbesondere Eingriffe in die körperliche Integrität des einzelnen aber wollte sie nichts besagen und hat auch darüber nichts besagt. Sie hat mithin über Eingriffe dieser Art überhaupt nicht befunden und sie keineswegs von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1951, 272/73; Schack in MDR 51, 263).

b)

Aber selbst wenn man der Auffassung sein sollte, daß angesichts der Kabinettsorder vom 4. Dezember 1831 der in §75 EinlALR zum Ausdruck gekommene Rechtsgrundsatz über die Gewährung von Entschädigungsansprüchen zunächst nur bei Eingriffen in das Eigentum Anwendung zu finden gehabt hätte, so liesse sich doch nicht verkennen, daß insoweit die Einschränkungen jenes Rechtsgrundsatzes gewohnheitsrechtlich beseitigt worden sind.

Das gilt zunächst einmal hinsichtlich des Umfangs der von dem Begriff der Enteignung umfassten Eingriffe. Während anfangs darunter lediglich Eingriffe in das Eigentum als Rechtseinrichtung im sachenrechtlichen Sinne verstanden wurden, wurde in der späteren Entwicklung der Enteignungsbegriff immer weiter gefasst, bis er schliesslich dahin ausgedehnt wurde, dass auch alle Eingriffe in vermögenswerte Rechte in den Enteignungsbegriff mit einbezogen wurden (BGHZ 6, 270 [278]).

Zum anderen kann aber auch nach der neueren Rechtsentwicklung hinsichtlich der Entschädigungspflicht zwischen Eingriffen in Eigentum und sonstige vermögenswerte Rechte einerseits und solche in Leben und Gesundheit andererseits ein Unterschied zu Ungunsten der letzten nicht mehr gemacht werden, wie der Senat bereits in BGHZ 7, 96 [99/100] zum Ausdruck gebracht hat. Vielmehr müssen in den Kreis der nach dem Grundsatz des §75 EinlALR entschädigungspflichtigen Eingriffe von hoher Hand auch die Eingriffe in Leben und Gesundheit mit einbezogen werden. Diese Lebensgüter können hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit hinter den vermögenswerten Rechten in keiner Weise zurückstehen und sind zum mindesten in gleicher Weise schutzwürdig. Die Schutzwürdigkeit dieser Lebensgüter ist heute dadurch noch besonders unterstrichen, dass das Grundgesetz in Erkenntnis des Wertes der Einzelpersönlichkeit im heutigen sozialen Rechtsstaat neben dem Recht des einzelnen auf Entfaltung seiner Persönlichkeit auch das Recht des einzelnen auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 als verfassungsmässig geschütztes Grundrecht ausdrücklich proklamiert. Durch ihre verfassungsmässige Verankerung sind diese Grundrechte aber nicht erst zur Entstehung gebracht worden. Vielmehr sind die Güter des Lebens und der Gesundheit - wie bereits in der Entscheidung des II. Zivilsenats in BGHZ 8, 243 ff in anderem Zusammenhang ausgeführt ist - von Schöpfung und Natur der Rechtsordnung vorausgesehen und jeder Mensch hat ganz unabhängig von einer entsprechenden gesetzlichen Normierung ein Recht auf diese Lebensgüter. Dadurch, dass dieses Recht ausdrücklich in die Verfassung als Grundrecht aufgenommen worden ist, hat die Bedeutung der genannten Lebensgüter für das allgemeine Rechtsbewußtsein nur noch beredten Ausdruck gefunden. Dieser hinsichtlich des Wertes und der Schutzwürdigkeit von Leben und Gesundheit, des einzelnen bestehenden allgemeinen Rechtsanschauung würde es widersprechen, wenn ein Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung bei Eingriffen in das Vermögen zu gewähren wäre, aber versagt würde bei einer sich für den einzelnen vielfach erheblich nachteiliger auswirkenden Verletzung der Gesundheit, die zudem im allgemeinen auch wesentliche Vermögensschäden zur Folge hat.

Aus der Tatsache, dass das Grundgesetz in Art. 14 für Eingriffe in das Eigentum ausdrücklich eine Entschädigung vorsieht, kann nicht geschlossen werden, dass das Grundgesetz Eigentum und sonstige vermögenswerte Rechte stärker als das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit geschützt wissen und bei Verletzung dieses Grundrechts eine Entschädigungspflicht ausgeschlossen sehen wolle. Die im Grundgesetz erfolgte besondere Hervorhebung der Entschädigungspflicht bei Enteignungen erklärt sich daraus, daß es sich bei den Eingriffen kraft Hoheitsrechts in die Rechtssphäre des einzelnen in der Regel um Eingriffe in das Eigentum oder sonstige vermögenswerte Rechte handelt. Es liegt aber keinerlei Anhalt dafür vor, daß das Grundgesetz damit die Entschädigungspflicht, bei Eingriffen anderer Art verneinen will. In BGHZ 6, 270 [280] ist hervorgehoben, dass der Verstoß gegen den Gleichheitssatz die Enteignung kennzeichnet und dass zum Ausgleich eine entsprechende Entschädigung gefordert wird. Nun ist aber die Enteignung lediglich ein - wenn auch der praktisch bedeutsamste - Sonderfall der Aufopferung, die den Gegenstand des in §75 EinlALR enthaltenen Rechtsgrundsatzes bildet. Demtentsprechend trifft auch der innere Grund, der für die Entschädigung bei Eingriffen in das Eigentum maßgeblich ist, in gleicher Weise für die Eingriffe in sonstige geschützte Lebensgüter, insbesondere für die Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit zu. Auch bei den durch Eingriffe kraft Hoheitsrechts verursachten Gesundheitsschäden ist der Verstoß gegen den Gleichheitssatz das besondere Kennzeichen. Ist es aber gerade dieser Verstoß gegen den Gleichheitssatz, der die innere Begründung und Rechtfertigung für die Entschädigungspflicht bei Enteignungen abgibt, dann kann auch bei Eingriffen in die Gesundheit, die in gleicher Weise durch den Verstoß gegen den Gleichheitssatz gekennzeichnet sind, ein Entschädigungsanspruch nicht mehr versagt werden und wird auch hier um des Gleichheitssatzes willen die Entschädigung zum Ausgleich des besonderen Opfers des einzelnen geschuldet.

Das Reichsgericht hat die Versagung der Entschädigung für Impfschäden in RGZ 156, 305 [313] schliesslich auch noch mit dem Hinweis darauf begründet, dass gegenüber der nach damaliger Staatsauffassung dem einzelnen obliegenden verstärkten Opferpflicht der Entschädigungsgedanke zurücktreten müsse. Einem derartigen Gedanken kann heute nicht mehr Raum gegeben werden. Vielmehr gebietet die Stellung, die der einzelne nach heutiger Anschauung zum Staat einnimmt, und der im heutigen Rechtsstaat dem einzelnen verfassungsmässig garantierte Schutz seiner wichtigsten. Lebensgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum), dass ein Schaden, der dem einzelnen im Interesse der Allgemeinheit durch Eingriffe in diese Lebensgüter zugefügt, wird, nicht von dem einzelnen, sondern von der Allgemeinheit getragen wird.

c)

Es kann auch hinsichtlich der hier zur Erörterung stehenden Impfschäden die Darbringung eines besonderen Opfers nicht mit der Begründung in Abrede gestellt werden, dass die Impfung des einzelnen vor allem zu seinem eigenen Schutz, aber nicht entscheidend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Demgegenüber ist einmal zu berücksichtigen, daß nicht die Impfung als solche, sondern die als Folge der Impfung eingetretenen Gesundheitsschädigungen das besondere Opfer darstellen, welches von dem Betroffenen erbracht wird. Zum anderen erfolgt die Impfung zwar auch im wohlverstandenen Interesse des einzelnen. Dieses tritt jedoch an Bedeutung hinter dem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit zurück, die durch die Zwangsimpfung vor der allgemeinen Seuchengefahr geschützt wird.

d)

Im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts ist sonach mit dem Landgericht auch bei Gesundheitsschäden, die durch eine auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 vorgenommene Zwangsimpfung hervorgerufen worden sind, ein Aufopferungsanspruch zu bejahen (so u.a. auch Forsthoff a.a.O.; Schack a.a.O.; Erman, Handkommentar zum BGB 1952, Vorbem 2 d vor §§823 ff; KG West in SJZ 1950, 819 mit zust Anm. von Coing). Das gilt auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes. Denn es ist oben bereits gesagt, dass das Grundgesetz das Recht auf Leben und Gesundheit nicht erst geschaffen hat, sondern dass dieses Grundrecht auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung Geltung hat und bereits der durch den allgemeinen Grundsatz des § 75 EinlALR geschützte Rechtskreis des einzelnen diese Lebensgüter mit umfasst.

5.

Wenn die Beklagte geltend macht, dass durch die Gewährung eines Entschädigungsanspruchs auch bei Eingriffen, die auf Gesetz beruhen, und auch bei Eingriffen in die Gesundheit die öffentlich-rechtliche Entschädigungspflicht eine uferlose und in ihren Folgen unabsehbare Ausweitung erfahre, so trifft das nicht zu. Es ist bereits oben (unter 4 a) hervorgehoben worden, dass alle diejenigen Opfer, die vom Gesetz gefordert und gewollt sind, keinen Entschädigungsanspruch zu begründen vermögen und nur diejenigen Nachteile, die über das hinausgehen, was nach dem Willen des Gesetzes der einzelne hinzunehmen hat, als ein einen Entschädigungsanspruch begründendes besonderes Opfer angesehen werden können. Deshalb ist es nicht so, wie die Beklagte befürchtet, dass beispielsweise auch in den Fällen, in denen ein Kind in der Schule, die es auf Grund des Schulzwanges besucht, eine Ansteckung erleidet, oder jemand auf Grund einer Zwangsheilbehandlung wegen einer Geschlechtskrankheit (Gesetz vom 18. Februar 1927 - RGBl. I S. 61) oder bei einer gemäß § 372 a ZPO durchgeführten Untersuchung gesundheitliche Schäden erleidet, unter allen Umständen eine Entschädigung zu gewähren sei. In allen diesen Fällen handelt es sich um Nachteile und Schäden, die der Gesetzgeber bei Einführung des Schul- und Heilbehandlungs- bezw. Untersuchungszwanges bewußt in Kauf genommen und die der einzelne nach dem Willen des Gesetzes hinzunehmen hat, aber nicht um entschädigungspflichtige Sonderopfer. Die Fälle, in denen dem einzelnen auf Grund eines vom Gesetz angeordneten Eingriffs in seine Rechtssphäre ein derartiges Sonderopfer auferlegt wird, das eine. Entschädigungspflicht begründet, werden deshalb verhältnismässig seltene Ausnahmefälle darstellen, so dass die Gefahr einer uferlosen Ausweitung der Entschädigungspflicht nicht besteht.

IV.

Der Entschädigungsanspruch richtet sich bei Impfschaden gegen den Staat. Zwar ist der Rechtsprechung des Reichsgerichts beizupflichten, dass entgegen dem Wortlaut des §75 EinlALR nicht in allen Fällen den Staat die Entschädigungspflicht trifft, sondern dass auch ein anderer, dem die Aufopferung zugute gekommen ist, entschädigungspflichtig sein kann (vgl. die entwicklungsgeschichtliche Übersicht in RGZ 149, 34 [38 ff]; 167, 14 [28]). Bei Impfschäden kommt jedoch bei der Frage, wem das Opfer des Geschädigten zugute gekommen ist, ein anderer als der Staat (Land) als Träger der allgemeinen Gesundheitsfürsorge nicht in Betrachte. Dem Umstand, dass das Impfgesetz vom 8. April 1874, auf Grund dessen die Impfung der Klägerin durchgeführt ist, Bundesrecht darstellt (Art. 125 in Verbindung mit Art. 74 Nr. 19 GrundG), ist für die Frage der Entschädigungsleistung keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Insoweit kommt es vielmehr maßgeblich auf den Vollzug des Gesetzes an. Der Vollzug des Gesetzes aber ist eine Aufgabe der Länder, so dass im vorliegenden Fall die Entschädigungspflicht den beklagten Stadtstaat trifft.

V.

Da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Klägerin durch die Impfung "schwere Schäden" erlitten hat, brauch die Sache nicht, an das Berufungsgericht zurückverwiesen zu werden, um zu ermitteln, ob infolge der Impfung ein Schaden und damit überhaupt ein Anspruch der von der Klägerin geltend gemachten Art entstanden ist.

Bei der vom Landgericht nunmehr zu treffenden Entscheidung über die Höhe des Klaganspruchs werden auch hier die Grundsätze zu berücksichtigen sein, die der Grosse Senat für Zivilsachen in BGHZ 6, 270 (295) [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] für die Enteignungsentschädigung als den hauptsächlichen Anwendungsfall der aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung zu gewährenden Entschädigung aufgestellt hat. Es wird also zu beachten sein, daß die "Entschädigung" keine Schadensersatzleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, die sämtliche Vermögenseinbussen umfasst, dass sie aber einen Ausgleich für das Opfer bieten soll, das dem Betroffenen auferlegt ist.

VI.

Für die Kostenentscheidung war § 97 ZPO maßgebend. Zwar trifft diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach insoweit nicht zu, als es hinsichtlich der Kosten der Revision nicht um die "Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels" geht. Kostenmässig ist jedoch ebenso zu entscheiden, wie wenn das Oberlandesgericht bereits die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und diese erfolglos Revision eingelegt hätte. In diesem Fall würden die Entscheidung des Berufungsgerichts und die des Revisionsgerichts übereinstimmend auf Zurückweisung des Rechtsmittels gelautet haben, und § 97 ZPO würde unmittelbar anzuwenden sein. Sachlich aber besteht zwischen diesem und dem vorliegenden Fall, in dem die Beklagte das landgerichtliche Urteil in den Rechtsmittelinstanzen ebenfalls im Ergebnis erfolglos zu bekämpfen versucht hat, kein Unterschied, so daß in sinngemässer Anwendung des § 97 ZPO bereits jetzt die Kostenentscheidung dahin zu treffen war, dass die Beklagte die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen zu tragen hat.