1. Begriff der Abrechnung nach § 782 BGB.
2. Anerkenntnis auf Grund einer Abrechnung gemäß §782 BGB. durch Entgegennahme der Abrechnung und Fortsetzung des Geschäftsverkehrs.
1. Begriff der Abrechnung nach § 782 BGB.
2. Anerkenntnis auf Grund einer Abrechnung gemäß §782 BGB. durch Entgegennahme der Abrechnung und Fortsetzung des Geschäftsverkehrs.