1. Die doppelte Verjährungsfrist des § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB ist ohne eine vorherige Beendigung der Tat kein gesetzlich zulässiges Mittel zur zeitlichen Begrenzung einer tatbestandlichen Handlungseinheit.
2. Zur Bedeutung des Merkmals der Konnexität für einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen (Fortführung von BGHSt 37, 162; 39, 251).