Das OLG Brandenburg hat der Beschwerde eines Beschuldigten gegen die Anordnung einer DNA-Probe stattgegeben. In die Prognoseentscheidung des § 81g I 1 StPO sind demnach alle Umstände des Einzelfalls einzustellen. Hierbei ist von Bedeutung, ob gerade die Begehung solcher Taten zu erwarten ist, bei denen typischerweise DNA hinterlassen wird.